Rz. 13

Abs. 4 soll als Härtefallregelung in ähnlicher Weise wie im Versorgungsrecht (vgl. § 48 Abs. 1 BVG) einen Ausgleich dafür schaffen, dass der Versicherte durch die langandauernde hochgradige Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit gehindert war, Vorsorge zu betreiben. Die Vorschrift lehnt sich an § 48 Abs. 1 BVG an. Anders als nach der bei der MdE-Bildung in der Unfallversicherung maßgeblichen abstrakten Berechnung des Erwerbsschadens findet hier eine konkrete Ermittlung des Erwerbsschadens und der daraus erwachsenden Folgen statt.

 

Rz. 14

Es müssen folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Anspruchsberechtigter nach Abs. 1 oder 3,
  • Versicherter ist nicht an Unfallfolgen verstorben,
  • Versicherter hat länger als 10 Jahre Rente bezogen,
  • nach einer MdE von 80 % oder mehr,
  • Versicherter war durch den Versicherungsfall gehindert, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben,
  • Versorgung der Hinterbliebenen wurde dadurch um mindestens 10 % gemindert.

Liegen alle Voraussetzungen vor, so hat der Versicherungsträger Ermessen auszuüben, ob und in welcher Höhe die laufende Beihilfe gewährt wird. Obergrenze ist die Höhe einer Hinterbliebenenrente.

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