Rz. 9

Tritt aus irgendeinem Grund ein neuer Berechtigter hinzu, so werden gemäß Abs. 2 alle bisher gezahlten Hinterbliebenenrenten neu berechnet. Dies kann zur Kürzung oder sogar zum Wegfall einer anderen Hinterbliebenenrente führen. Die Neuberechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn eine der bereits festgestellten Renten aus einem im Gesetz vorgesehenen Grund zu erhöhen ist. (z. B. Waisenrente statt Halbwaisenrente; große Witwen- oder Witwerrente statt kleiner Witwenrente – BSG, Urteil v. 30.9.1980, 2 RU 105/78, BSGE 50 S. 239, SozR 2200 § 598 Nr. 2). Hat hingegen der Versicherungsträger die zu einem früheren Zeitpunkt bereits vorzunehmende Kürzung nicht durchgeführt, so liegt die Voraussetzung nach Abs. 2 für eine Kürzung zu einem späteren Zeitpunkt nicht vor. Der Versicherungsträger muss dann prüfen, ob der frühere Bescheid, in dem die Kürzung fälschlich nicht vorgenommen wurde, nach § 45 SGB X teilweise zurückgenommen werden darf. Ein fälschlich ergehender Kürzungsbescheid kann nicht in einen Rücknahmebescheid umgedeutet werden; denn eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann gemäß § 43 Abs. 3 SGB X nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (BSG, Urteil v. 30.7.1987, 2 RU 39/86, HV-INFO 1987 S. 1706).

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