Rz. 3

Bei der Berechnung des Höchstbetrags nach Abs. 1 Satz 1 sind im ersten Schritt alle Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) ohne Abzug der Anrechnungsbeträge nach § 65 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 Satz 2 und 3, § 68 Abs. 1 zu ermitteln. Wird der Vomhundertsatz des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) überschritten, so werden sie anteilig gekürzt.

 

Rz. 4

 
Praxis-Beispiel

Der maßgebliche JAV des Versicherten beträgt 100.000,00 EUR. Davon sind 80 % = 80.000,00 EUR. Es sind die Witwe und 3 Waisen hinterbliebenenrentenberechtigt. Die Witwe ist mit 40 %, die Waisen mit 3-mal 20 % des JAV zu berücksichtigen. Die Kürzung führt dazu, dass für die Witwe der JAV 32.000,00 EUR statt 40.000,00 EUR und für die Waisen jeweils 16.000,00 EUR statt 20.000,00 EUR beträgt.

 

Rz. 5

Erst danach sind nach Abs. 1 Satz 2 im zweiten Schritt die Anrechnungen nach § 65 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 Satz 2 und § 68 Abs. 1 vorzunehmen. § 65 Abs. 5 Satz 2 (Anrechnung bei wiederaufgelebten Witwen- und Witwerrenten) wird zwar in Abs. 1 Satz 2 nicht aufgeführt. Doch wäre es wohl kaum gerechtfertigt, die Anrechnung des Unterhaltsanspruchs der früheren Witwe den übrigen Hinterbliebenen zugute kommen zu lassen (allgemeine Auffassung; vgl. Keller, in: Hauck/Noftz, § 70 Rz. 1; Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 70 Anm. 7.2; Wannagat/Benz, § 70 Rz. 5).

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