Rz. 7

Der Verstorbene muss einen wesentlichen Unterhalt geleistet haben. Der Unterhaltsbetrag muss nicht mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs abdecken. Er muss aber ausreichen, um die Unterhaltssituation wesentlich zu verbessern. Ohne die Unterhaltsleistung muss eine auskömmliche Lebenshaltung gefährdet gewesen sein (BSG, Urteil v. 27.6.1984, 9b RU 38/83, BSGE 57 S. 77, FamRZ 1984 S. 1086, SozR 2200 § 596 Nr. 9).

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