Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt die Regelungen des § 596 RVO zur Elternrente. Durch die Rente soll der durch den Tod des Versicherten entfallene Unterhaltsanspruch ersetzt werden. Die neue Bezeichnung der Rentenart macht deutlich, dass auch weitere Verwandte der aufsteigenden Linie rentenberechtigt sein können.

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