Rz. 5

Abs. 3 legt fest, dass eine Waise nur eine Waisenrente erhält, und zwar auch dann, wenn nach den Voraussetzungen des § 67 die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten vorliegen. Nur die aufgrund des festzusetzenden JAV höhere Rente wird gezahlt. Diese Festsetzung kann sich im Zeitablauf, u. U. sogar im Nachhinein ändern mit der Folge, dass dann die andere Waisenrente zur Auszahlung kommen muss. Dies erfordert in solchen Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Waisenrenten an eine Waise vorliegen, bei jeder Neufestsetzung des JAV die Prüfung der Rentenhöhe für sämtliche in Betracht kommende Waisenrenten. Anschließend ist die Rentenhöhe zu vergleichen. Erst dann steht fest, welche Rente zu zahlen ist.

 

Rz. 6

Falls bei einer Neufeststellung die Prüfung ergibt, dass eine andere Waisenrente zu zahlen ist, so muss nach Maßgabe von § 48 SGB X die bisherige Bewilligung aufgehoben und die nunmehr zustehende Rente durch Bescheid bewilligt werden. Wie in allen übrigen durch Gesetz normierten Fällen, in denen gesetzliche Vorschriften die Änderung der Rentenhöhe, z. B. § 65 Abs. 1 und 2, oder die Beendigung der Rentengewährung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsehen, z. B. § 67 Abs. 3 und 4, bedarf es der Umsetzung durch Bescheid (so auch Keller, in: Hauck-Haines, § 68 Rz. 8; a. A. Ricke, in: Kasseler Kommentar, § 68 Rz. 4; Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 68 Rz. 6). Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X greift lediglich dann ein, wenn die Waise die ihr zustehende Rente von dem unzuständigen Leistungsträger erhalten hat.

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