Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 am 1.1.1997 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1254). Sie übernimmt teilweise die Regelungen des § 595 RVO. Der durch das Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) eingefügte Abs. 2 Satz 2 wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) mit Wirkung zum 1.1.2002 wieder aufgehoben. § 215 Abs. 2 und 7 i. V. m. § 1055 Abs. 1 und 2 RVO enthalten Übergangsvorschriften für das Beitrittsgebiet.

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