Rz. 28

Nach Abs. 3 Nr. 2b wird die Waisenrente auch dann gezahlt, wenn sich die Waise in einer höchstens 4monatigen Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und Wehr- oder Ersatzdienst oder freiwilligem sozialen oder freiwilligem ökologischen Jahr befindet. Daraus folgert das BSG (Urteil v. 9.2.1984, 11 RA 52/83) zu dem gleichlautenden § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG, dass für die Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten ein Ausbildungswilliger berücksichtigt wird, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im 4. Monat nach Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnitts beginnt.

 

Rz. 29

Etwas anderes gilt, wenn die Waise mehr als 4 Monate nach Ende des Ausbildungsabschnitts zum Wehr- oder Ersatzdienst einberufen wird oder erst mehr als 4 Monate nach Ende des Wehr- oder Ersatzdienstes den weiteren Ausbildungsabschnitt aufnehmen kann. In solchen Fällen sieht das BSG (Urteil v. 27.2.1997, 4 RA 21/96, sowie Urteil v. 30.3.1994, 4 RA 45/92) die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Waisenrente für 4 Monate auch dann gegeben, wenn der Staat den Betreffenden von hoher Hand zur Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes aus seinem Ausbildungsprozess herausnimmt und nach einer hoheitlich festgesetzten, aber auch während des Dienstes durch den Staat veränderbaren Dienstzeit zu einem Zeitpunkt wieder entlässt, in dem aufgrund der abstrakten Ausbildungsorganisation alsbald klar ist, dass er seine Ausbildung erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten aufnehmen oder fortsetzen kann. Dies sei eine andere Situation als wenn der Betreffende die Dauer der Übergangszeit selbst beeinflussen kann. Im letzteren Fall hält es auch der 4. Senat des BSG für zumutbar, dass der Betreffende während der Übergangszeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.

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