Rz. 6

Kinder sind die von der bzw. dem Verstorbenen als Mutter bzw. als Vater abstammenden Kinder (vgl. §§ 1591 bis 1600e BGB) sowie die nach Maßgabe der §§ 1741 bis 1766 BGB adoptierten Kinder. Der verstorbenen Mutter bzw. dem verstorbenen Vater gegenüber muss also das Kindschaftsverhältnis bestehen. Durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) wurde zum 1.8.1998 der Unterschied zwischen ehelichen, für ehelich erklärten und nichtehelichen Kindern abgeschafft. Für die vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder gelten allerdings gemäß Art. 224 Abs. 1 und 2 EGBGB die früheren Vorschriften (§§ 1600a ff., 1723 bis 1740 BGB a. F.) weiter.

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