Rz. 4

Die Vorschrift regelt die Feststellung der Rente innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Versicherungsfall. Während innerhalb dieser 3 Jahre die Rente begrifflich als vorläufige Entschädigung festgestellt werden kann, muss sie spätestens nach diesem Zeitpunkt als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet werden.

Innerhalb des Zeitraums der Feststellung der vorläufigen Entschädigung hat der Unfallversicherungsträger die Möglichkeit, die Rente bei Veränderung der Minderung der Erwerbesfähigkeit (MdE) jederzeit zu erhöhen, herabzusetzen oder zu entziehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich in den ersten Jahren nach dem Versicherungsfall in den Unfallfolgen i. d. R. noch kein stabiler Dauerzustand eingestellt hat. Der Tatsache einer sich ständig verbessernden medizinischen Rehabilitation wird zudem Rechnung getragen. Des Weiteren dient die Rente als vorläufige Entschädigung aus Sicht des Versicherten dazu, dass der Unfallversicherungsträger die Festsetzung der Rente nicht unnötig hinauszögert, weil er den Heilungsverlauf abwarten will. Der Zweck der Sicherung des Lebensunterhaltes wird damit erfüllt.

Liegt in den Unfallfolgen nach Wiedereintritt der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit bereits ein gefestigter Zustand vor, kann der Unfallversicherungsträger bereits innerhalb des 3-Jahreszeitraums die Rente auf unbestimmte Zeit feststellen. Im Gegensatz zur vorläufigen Entschädigung kann die Rente auf unbestimmte Zeit bei Änderung der MdE nur in Abständen von einem Jahr (vgl. § 74 Abs. 1) und nur unter der Voraussetzung des § 73 Abs. 3, d. h. bei einer wesentlichen Änderung, die erst bei einer Veränderung um mehr als 5 % vorliegt und länger als 3 Monate andauert, neu festgestellt werden.

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