Rz. 11

In sachlicher Hinsicht ist der Geltungsbereich der freiwilligen Versicherung tätigkeitsbezogen ausgestaltet. Versichert sind alle Tätigkeiten, die mit dem Unternehmen in wesentlichem Zusammenhang stehen. Nicht umfasst ist der private Bereich, ebenso wenig Tätigkeiten für andere Unternehmen (vgl. Komm. zu § 3).

 

Rz. 12

Ob und inwieweit die Grundsätze zum Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen für selbständig tätige und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Versicherte gelten, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. Hauck/Keller, SGB VII, § 8 Rz. 109a; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.7.2006, L 17 U 315/04, UV-Recht Aktuell 2006 S. 21). Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, bei ohne Beschäftigte tätigen Selbständigen, z. B. freien Handelsvertretern, kämen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nicht in Betracht (vgl. SG Freiburg, Urteil v. 10.4.2003, S 9 U 3370/02 n. v.; ebenso: Hauck/Keller, a. a. O.); soweit die selbständige Tätigkeit des Klägers jedoch zahlreiche Ähnlichkeiten mit einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufweist, sei es gerechtfertigt, ein Volleyballspiel im Rahmen eines Sommerfestes als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).

 

Beispiele:

  • Ein freiwillig versicherter Arzt kann seine Tätigkeit in und außerhalb der Praxis ausüben, weshalb er – auch während seines Urlaubs – versichert sein kann, wenn er vorsorglich skifahrende Teilnehmer einer Skifreizeit auf der Piste begleitet und dies wesentlich auch der ärztlichen Tätigkeit dient (BSG, Urteil v. 1.2.1996, 2 RU 3/95, NZS 1996 S. 441).
  • Ein Rechtsanwalt, der Akten vom Keller in das Erdgeschoss der Wohnung trägt, wo er einen Sekretär zur Erledigung anwaltlicher Tätigkeit hat, ist – wenn es sich nicht um das Verwahren nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 handelt – nicht versichert, weil die Tätigkeit im privaten Bereich ausgeübt wird und auch kein wesentlicher innerer Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit besteht (BSG, Urteil v. 12.12.2006, B 2 U 28/05 R).
  • Verunglückt der in seiner Tätigkeit als Steuerbrater nach § 6 freiwillig versicherte Steuerberater bei Besichtigung von Renovierungsarbeiten seines Mehrfamilienhauses, das er selbst verwaltet, ist kein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Steuerberater gegeben (LSG Berlin, Urteil v. 16.10.2001, L 2 U 10/01, NZA 2002 S. 1388).
  • Arbeitet sich ein Rechtsanwalt in eine Schwurgerichtssache außerhalb seiner Kanzlei und seines häuslichen Bereiches ein, um ungestört schwierigen Prozessstoff zu erarbeiten und ist der Aufenthaltsort zugleich ein anerkannter Badeort, an welchem der Rechtsanwalt zugleich Gesundheitsmaßnahmen durchführt, kann eine versicherte Dienstreise vorliegen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.8.2001, L 2 U 319/00, HVBG-INFO 2001 S. 2752).
  • Ob die Grundsätze des Versicherungsschutzes bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen auch auf die selbständige Tätigkeit, in den Streitfällen als Handelsvertreter, anwendbar sind, ist umstritten (bejahend: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.7.2006, L 17 U 315/04, UV-Recht aktuell 2006 S. 21; verneinend: SG Freiburg, Urteil v. 10.4.2003, S 9 U 3370/02).
  • Verunglückt ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in seiner Eigenschaft als gewählter Vorstandsvorsitzender des Bundes der vereidigten Buchprüfer BvB e. V. nachdem er an einer Besprechung mit Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) sowie des Instituts der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) teilnahm, auf dem Heimweg von D nach R auf dem Flughafengelände in S und verletzt sich dabei, steht er unter dem Schutz der freiwilligen Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 (BSG, Urteil v. 18.3.2008, B 2 U 2/07 R, NZS 2009 S. 230).

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