Rz. 4

Die Vorschrift nennt die Voraussetzungen und die Höhe für den Rentenanspruch. Die Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls oder mehrerer Versicherungsfälle insgesamt muss zur Begründung eines Rentenanspruchs um wenigstens 20 % gemindert sein und über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus andauern.

Die Rente wird zum Ausgleich des eingetretenen wirtschaftlichen Schadens, der durch die eingeschränkte Einsatzfähigkeit des Versicherten infolge des Versicherungsfalls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsteht, gewährt. Sie besteht aus einem pauschalen Anteil zum Ausgleich eines Mehrbedarfs der durch den Körperschaden bedingt ist und einem abstrakten Anteil, der den Einkommensverlust ausgleichen soll. Entschädigt wird mithin nicht der konkrete Erwerbsschaden, sondern der durch den Versicherungsfall bedingte Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Einen gesondert ausgewiesenen Bestandteil für den Ausgleich des immateriellen Schadens enthält die Verletztenrente nicht, denn die Vorschriften über die Haftungsbeschränkung schließen nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch Schmerzensgeldansprüche der Versicherten aus. Diese Handhabung hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erachtet (BVerfG, Beschluss v. 7.11.1972, 1 BvL 4/71, zuletzt bestätigt durch Beschluss v. 27.2.2009, 1 BvR 3505/08). Gleichwohl wird bei der Anrechnung von Verletztenrenten auf Geldleistungen anderer Sozialleistungsträger ein Teil der Verletztenrente (und zwar ein der Grundrente nach § 31 BVG entsprechender Teil, der letztlich dem Ausgleich des immateriellen Schadens dient) von der Anrechnung ausgenommen.

Reformvorschlägen dahingehend, in Anlehnung an das Unfallversicherungsrecht der Schweiz eine Aufteilung der Versichertenrenten in eine Entschädigung für den Erwerbsschaden einerseits und den immateriellen Schaden andererseits (sog. "Rentensplitting") vorzunehmen, ist seitens des Gesetzgebers nicht gefolgt worden (vgl. hierzu auch Scholz, in: juris-PK SGB VII, § 56 Rz. 104).

Die Unfallversicherung sieht keine altersbedingte Begrenzung des Rentenanspruchs vor, so dass die Rente bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ungekürzt und bis zum Lebensende gewährt wird.

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