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Die Befreiungswirkung endet, wenn nachträglich die Grundstücksfläche 0,25 ha überschreitet. Entfallen sonstige Voraussetzungen wie beispielsweise im Fall der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft, so endet ebenfalls die Befreiung für den geschiedenen Ehegatten oder den vormaligen Lebenspartner. Ist dieser weiterhin im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig, erfolgt eine Beurteilung nach allgemeinen Grundsätzen.

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