Rz. 1

Durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ist die Befreiungsmöglichkeit mit Wirkung zum 30.3.2005 (Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes) erweitert worden. Sie besteht nun, wenn die bewirtschaftete Grundstücksfläche bis zu maximal 0,25 ha (= 2.500 m2) beträgt, nachdem sie bis zum 29.3.2005 auf eine Grundstücksfläche von 0,12 ha begrenzt war.

Durch Art. 3 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurden die Lebenspartner nach dem LPartG nun gleichgestellt (vgl. § 33 SGB I). Die Änderung ist am 11.8.2010 in Kraft getreten (vgl. Art. 12 Satz 1 des Gesetzes). Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der bereits bestehenden Versicherungspflicht für Lebenspartner von landwirtschaftlichen Unternehmern in der Vorschrift über die Versicherungsbefreiung (BT-Drs. 17/1684 Art. 3 Nr. 3 S. 17).

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