Rz. 2

Das Übergangsgeld stellt den Lebensunterhalt in dem Zeitraum sicher, in dem infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden. Es hat Entgeltersatzfunktion. Übergangsgeld erhalten aber auch Personen, die vor der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme kein Einkommen hatten.

Mit der Einführung des SGB VII wurde der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" aufgegeben, so dass nun Übergangsgeld neben der Rente bezogen werden kann, ohne dass eine Verrechnung erfolgt. Die Rente wird in der abschließenden Aufzählung anzurechnender Sozialleistungen in § 52 Nr. 2 nicht genannt. Damit sollte eine Benachteiligung der Schwerverletzten abgeschafft werden. Zuvor erhielten Versicherte während der Teilhabe an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation lediglich Übergangsgeld und keine Verletztenrente. Wer zur Eingliederung ins Arbeitsleben einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht bedurfte, erhielt sofort die regelmäßig höhere Verletztenrente. An der derzeitigen Rechtslage wird demgegenüber kritisiert, dass der kumulative Bezug von Verletztenrente und Übergangsgeld oft über dem letzten Nettogehalt liegt und damit eine Überversorgung herbeiführe. Dies verstoße gegen die Grundrechte der beitragspflichtigen Unternehmer aus Art. 12 und 14 GG (Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 49 Rz. 2 m. w. N.). Ferner kommen neben dem Übergangsgeld Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV in Betracht (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 49 Rz. 5).

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