2.1.1 Versicherungsfall als Ursache

 

Rz. 4

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Erstattung ist die Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und das Vorliegen eines Versicherungsfalles nach § 7 oder das Drohen eines Versicherungsfalles nach § 3 BKVO. Der auf dem Versicherungsfall beruhende Gesundheitsschaden muss ursächlich sein für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben.

2.1.2 Akzessorietät

 

Rz. 5

Reisekosten sind keine eigenständige Leistung, sondern werden als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, müssen folglich mit einer dieser Leistungen in Zusammenhang stehen.

2.1.3 Erforderlichkeit

 

Rz. 6

Die Übernahme der Reisekosten muss zur Erbringung der Leistung (medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben) erforderlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn einem Schüler lediglich ein Unterrichtsausfall von wenigen Tagen droht (BSG, SozR 3-2200 § 567 Nr. 1). Ist der Versicherte beruflich (wieder) eingegliedert, so sind Reisekosten nicht mehr zu übernehmen.

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