0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die geltende Fassung wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 durch Art. 7 Nr. 14 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) eingeführt. Durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Vorschrift redaktionell an die Nummerierung des SGB IX angepasst. Durch Art. 7 Nr. 8 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2020 an die Diktion des SGB IX angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift konkretisiert die Regelungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 und verweist auf § 74 Abs. 1 bis 3 SGB IX. Sie stellt klar, dass die Leistungen auch bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht werden. Kosten der Kinderbetreuung können gemäß § 43 nach den dort genannten Voraussetzungen als Teil der Reisekosten übernommen werden. Ferner kommt die Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 74 Abs. 2 oder 3 SGB IX in Betracht. Der Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe für landwirtschaftliche Unternehmer nach § 54 ist vorrangig

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Norm stellt klar, dass Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung auch zur sozialen Rehabilitation gewährten werden (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 121). Im Übrigen wird auf die Komm. zu § 39 Rz. 10 bis 39 verwiesen.

3 Literatur und Rechtsprechung

 

Rz. 4

Dahm, Gewährung von Haushaltshilfe in der Sozialversicherung, jurisPR-SozR 11/2014 Anm. 6.

ders., Zur Haushaltshilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht, SozVers 2000 S. 261.

Hammer/Schmid, Die Haushaltshilfe als ergänzende Leistung zur Rehabilitation, Nbl LVA Ba 1994 S. 282.

 

Rz. 5

Bei verletzungsbedingter Verhinderung des Versicherten ist dem im Haushalt lebenden Ehegatten auch während der Zeit seines Erholungsurlaubs die Weiterführung des Haushalts grundsätzlich möglich, wenn nicht besondere Umstände vorliegen:

LSG Rheinland-Pflanz, Urteil v. 17.2.2004, L 3 U 305/06.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge