Rz. 7

Zu den Grundformen der Wohnungshilfe gehören (Nr. 4.1 UV-Wohnungshilfe-Richtlinien):

  • Übernahme der Kosten für behinderungsgerechte bauliche Anpassung des vorhandenen bzw. zukünftigen Wohnraums (z. B. Ausstattung, Umbau, Ausbau, Erweiterung etc.).
  • Übernahme behinderungsbedingter flächenbezogener Mehrkosten (einschließlich anteiliger Nebenkosten) einer behindertengerechten Mietwohnung als laufender Mietkostenzuschuss.
  • Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten (einschließlich anteiliger Nebenkosten) bei Erstellung oder Erwerb von Eigentum/Miteigentum an Wohnraum sowie der flächenbezogenen Betriebs- und Bewirtschaftungskosten.
  • Übernahme vergleichbarer Leistungen im Eigentum eines Dritten, soweit ein dauerhaftes Nutzungsrecht gesichert ist (vgl. Nr. 6 UV-Wohnungshilfe-Richtlinien). Entgeltliche Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums durch den Unfallversicherungsträger.
  • Entgeltliche Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums durch den Unfallversicherungsträger.
 

Rz. 8

Als sonstige Hilfen können übernommen werden:

  • Umzugskosten, wenn der unfallbedingte Gesundheitsschaden für einen Umzug verantwortlich ist bzw. ein Anspruch auf erneute Wohnungshilfe besteht (vgl. § 41 Abs. 3), darüber hinaus auf Nachweis eine Einrichtungsbeihilfe bis maximal 2.500,00 EUR.
  • Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft (vgl. § 41 Abs. 3).
  • Maklergebühren, die für die Wohnungshilfe erforderlich werden.
  • Erforderliche Mehraufwendungen für eine behinderungsgerechte Küche in angemessenem Umfang.
  • Kautions- oder Mietvorauszahlungen durch Rentenvorauszahlungen (vgl. § 96 Abs. 2), wenn die versicherte Person diese Kosten nicht (vollständig) selbst aufbringen kann. Eine Kostenübernahme zur Vermeidung besonderer Härten nach § 39 Abs. 2 ist möglich, wobei eine Rückzahlung in wirtschaftlich tragbaren Teilbeträgen zu erwägen ist.
  • Kosten der übergangsweisen Versorgung im Rahmen der Wohnungshilfe, insbesondere für vorübergehende Anpassungsmaßnahmen oder zeitweilige Unterbringung in anderen Wohnmöglichkeiten.
 

Rz. 9

Als bauliche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht

  • Auffahrtsrampe, Aufzug, Treppenfahrgerät, Hebebühne,
  • Verbreiterung der Türen,
  • Einbau einer Heizungsanlage oder Verbesserung der vorhandenen Heizquellen,
  • behindertengerechte Ausstattung von Bad, Toilette und Küche,
  • Verlegung von geeigneten Bodenbelägen,
  • Gegensprechanlage.
 

Rz. 10

Beim behinderungsgerechten Umbau einer Mietwohnung sollte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den Vermieter miteinbeziehen und ggf. klären, ob bei Tod oder Auszug des Versicherten eine Rückbauverpflichtung des Trägers besteht (vgl. HVBG, Rdschr. VB 86/93).

 

Rz. 11

Muss ein Versicherter seine behinderungsgerechte Wohnung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, aufgeben, so besteht Anspruch auf erneute Wohnungshilfe, wenn die Voraussetzungen entsprechend Nr. 4.1 und 4.2 vorliegen (vgl. Nr. 7 ). Insbesondere können eine Verschlimmerung der Unfallfolge(n), ein Umzug wegen eines neuen Arbeitsplatzes, die Vergrößerung der Familie oder die erstmalige Gründung eines eigenen Haushalts erneute Wohnungshilfe erfordern.

 

Rz. 12

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung können zum Erwerb von Eigentum Zuschüsse und Darlehen gewähren, sofern der Versicherte über angemessenes Eigenkapital verfügt. Hierdurch soll eine unzumutbare finanzielle Belastung vermieden werden (vgl. Nr. 3.1 bis 3.3 ). Eigenmittel können z. B. durch Abfindungen (§§ 75 ff.) geschaffen werden. Mehrkosten für die behinderungsgerechte Ausstattung des Wohnraums gewähren die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Form von Zuschüssen. Bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs ist DIN 18025 heranzuziehen.

 

Rz. 13

Abs. 2 sieht die Leistung von Wohnungshilfe auch zur Sicherung einer beruflichen Eingliederung vor. Die Wohnungshilfe dient damit speziell der Begründung und Erhaltung der Fähigkeit des behinderten Menschen, die Arbeitsstelle zu erreichen und damit einen bestimmten Arbeitsplatz anzunehmen und zu erhalten.

 

Rz. 14

Abs. 3 bezieht die Erstattung von Kosten für einen Umzug in die Leistung ein. Dazu gehören insbesondere die Übernahme der Kosten für den zweckmäßigen Transport des Hausrats, die Zahlung einer Einrichtungsbeihilfe und Reisekosten für die mit dem Umzug verbundenen notwendigen Reisen des Versicherten und seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen (vgl. HVBG, Rdschr. VB 21/91).

 

Rz. 15

Wohnungshilfe umfasst auch die Erstattung von Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft, Abs. 3. Die Leistung kommt nur in Betracht, wenn eine Person die Pflege übernimmt, die nicht bereits zur häuslichen Gemeinschaft gehört.

 

Rz. 16

Die Kosten für Schönheitsreparaturen und sonstige Instandhaltungskosten sind grundsätzlich Aufgabe der Versicherten, die als Mieter oder Eigentümer die entsprechenden Kosten zu tragen haben. Kosten für Wartung und Reparatur der behinderungsbedingten technischen Ausstattung (insbesondere Aufzug, Regelungstechnik) übernimmt der Unfallve...

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