Rz. 20

Abs. 5 schreibt zur näheren Ausgestaltung der Kraftfahrzeughilfe gemeinsame Richtlinien der Verbände der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vor (veröffentlicht im Internet unter https://www.dguv.de/de/reha_leistung/richtlinien-uvt/index.jsp). Es handelt sich um einen verwaltungsinternen Rechtssatz, der im Wege der Selbstbindung der Verwaltung zum Anspruch auf Gleichbehandlung führen kann.

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