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Durch Art. 7 Nr. 13 des Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde die Vorschrift in Abs. 1 und 3 an die Begrifflichkeiten der Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft angepasst.

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