Rz. 5

Rehabilitationssport und Funktionstraining in Gruppen werden als Sachleistungen gewährt. Zusätzliche Leistungsvoraussetzung ist jeweils, dass die Sachleistung ärztlich verordnet wird, in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführt wird.

 

Rz. 6

Die Durchführung dieser beiden Leistungsarten im Einzelnen ist in der Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining vom 26.11.2011 der Rehabilitationsträger geregelt (abrufbar im Internet unter www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_vereinbarungen/pdfs/RVRehasport.web.pdf).

 

Rz. 7

Nach Nr. 2.3 der Rahmenvereinbarung wirkt Rehabilitationssport mit den Mitteln des Sports und sportlich ausgerichteter Spiele ganzheitlich auf die behinderten Menschen ein, um insbesondere Ausdauer, Koordination, Flexibilität und Kraft zu stärken. Als Rehabilitationssportarten sind in Nr. 5.1 der Rahmenvereinbarung Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen und Bewegungsspiele in Gruppen beispielhaft angeführt. Leistungsumfang und Leistungsausschlüsse sind nach Maßgabe von Nr. 4 der Rahmenvereinbarung den einzelnen Sozialversicherungsbereichen angepasst.

 

Rz. 8

Das Funktionstraining ist in Nr. 3.3 der Rahmenvereinbarung beschrieben als besonders mit den Mitteln der Krankengymnastik und der Ergotherapie gezielt auf spezielle körperliche Strukturen behinderter Menschen wirkendes Mittel. Als Funktionstrainingsarten werden nach Nr. 6 der Rahmenvereinbarung beispielhaft (insbesondere) Trocken- und Wassergymnastik angeführt .

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge