Rz. 2

Die Bundesregierung hat bei der Einordnung des Rechts der Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch nach den Vorschriften zur Heilbehandlung und denen über die berufsfördernden Leistungen die Leistungen zur sozialen Rehabilitation (z. B. sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung, Wohnungshilfe, Kraftfahrzeughilfe, Rehabilitationssport) als 3. Säule der Rehabilitation aufgeführt. Die soziale Rehabilitation steht gleichwertig neben der medizinischen und beruflichen Rehabilitation, um das umfassende Rehabilitationsziel der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) zu erreichen. Sie wird unabhängig von der Durchführung medizinischer und berufsfördernder Leistungen erbracht (BR-Drs. 263/95). Die Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sollen diese umfassend ergänzen und absichern, damit sich der Versicherte im Alltag – im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen – behaupten kann.

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