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Grundsätzlich ist der bisherige Arbeitsplatz des Versicherten als geeignet anzusehen, die (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt herbeizuführen. Nur wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolgs der Maßnahme die besonderen Hilfen der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erforderlich machen, ist eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation dort durchzuführen, z. B. wegen des besonders geschulten Fachpersonals (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die beruflichen Bildungsmaßnahmen werden nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 SGB IX in besonderen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt. Die Förderung durch den Rehabilitationsträger setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 SGB IX voraus, dass die Einrichtung

  1. nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen,
  2. angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behindertengerecht sind, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
  3. den Teilnehmern und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
  4. die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere angemessene Kostensätze ausführen

muss. Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 SGB IX hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37 SGB IX.

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