Rz. 15

Nach Nr. 6 werden die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und damit auch der Gründungszuschuss entsprechend § 93 SGB III gewährt. Gründungszuschuss wird für die Dauer von 6 Monaten gezahlt. Die Leistungshöhe richtet sich nach dem Betrag, der zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen wurde, zuzüglich pauschal monatlich 300,00 EUR (§ 94 Abs. 1 SGB III). Voraussetzung ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 und 4 SGB IV. Weitere Voraussetzung ist eine fachkundige Stellungnahme über die Tragfähigkeit der Existenzgründung (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 49 Rz. 18 sowie zu den §§ 93 und 94 SGB III).

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