Rz. 24

Kraftfahrzeughilfe wird im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Vorschriften der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gewährt. Der Versicherte muss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV wegen der Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV muss der Versicherte ein Kfz führen können oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Kfz für ihn führt. Der behinderte Mensch muss auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sein, um eine Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 49 SGB IX Rz. 29 bis 31). Die Kraftfahrzeughilfe umfasst neben der Hilfe zur Beschaffung eines Kfz auch Hilfen für behinderungsbedingte Zusatzeinrichtungen und Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis (vgl. hierzu die §§ 4 bis 8 KfzHV sowie die Komm. zu § 49 SGB IX Rz. 32 bis 36). Verfahrensregelungen zur Antragstellung enthält § 10 KfzHV.

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