Rz. 60

Die Norm hat praktische Bedeutung namentlich für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a (Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen) und b (Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen). Bei diesem Personenkreis stellen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Hilfe zur Erlangung des einer Berufsausbildung vorausgehenden schulischen Abschlusses dar (BSG, SozR 2200 § 567 Nr. 1). Die Leistungen werden nach dem Gesetzeswortlaut bereits zur Vorbereitung einer angemessenen Schulbildung und zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht gewährt.

 

Rz. 61

Als Leistung kommt die Gewährung von individuellem Förderunterricht in einer stationären Einrichtung oder zu Hause mit dem Ziel in Betracht, den Anschluss an den Unterrichtsverlauf der Schule zu erhalten bzw. einen Unterrichtsausfall auszugleichen (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 567 Nr. 1; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.1988, L 7 U 594/88). Ferner ist daran zu denken, dass der Transport zur Schule zum Zweck der frühzeitigen Teilnahme am Unterricht sichergestellt wird (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 567 Nr. 1).

Weiter können solche Hilfen zu gewähren sein, die den Besuch einer Sonderschule ermöglichen, wenn der Entwicklungsstand oder das körperliche und/oder geistige Leistungsvermögen des Verletzten so beeinträchtigt ist, dass er trotz individueller Hilfen in einer allgemeinbildenden Schule nicht oder nicht ausreichend gefördert werden kann (vgl. BSG, SozR 2200 § 567 Nr. 1). Der Leistungskatalog umfasst aber auch bauliche Maßnahmen im Wohn- und/oder Kindergarten-/Schulgebäude sowie die Ausstattung mit Unterrichts- und Lernhilfen.

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