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Bei schweren Verletzungen sind die Verletzten in eigenen Kliniken oder Sonderstationen sowie in zum Verletzungsartenverfahren zugelassenen Kliniken stationär zu behandeln. § 37 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger konkretisiert, dass der behandelnde Arzt in Fällen, in denen eine Verletzung nach dem Verletzungsartenverfahren vorliegt, dafür zu sorgen hat, dass der Unfallverletzte unverzüglich in ein von den Landesverbänden der DGUV am Verletzungsartenverfahren beteiligtes Krankenhaus überwiesen wird. Die entsprechenden Erkrankungen sind dem Verletzungsartenverzeichnis zu entnehmen, vgl. Anlage 1 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger.

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