Rz. 16

Abs. 3 beauftragt die Verbände der Unfallversicherungsträger und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der erbrachten Leistungen und das Abrechnungsverfahren vertraglich zu gestalten. Diese Rahmenverträge sind für die jeweiligen Mitglieder unmittelbar verbindlich und entfalten Dauerwirkung. Der auf dieser Grundlage geschlossene Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger wurde zum 1.7.2021 neu gefasst (https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/verguetung/2021-01-07-aerztevertrag.pdf, zuletzt abgerufen am 10.10.2022). Darüber hinaus wurde am 13.12.2021 mit Wirkung zum 1.1.2022 zwischen der DGUV, der SVLFG und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ein Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten geschlossen.

 

Rz. 17

Abs. 3 Satz 2 entspricht der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 13/4754 S. 39). Da in den Verträgen auch die näheren Einzelheiten der gesetzlich zulässigen Datenerhebung und -verarbeitung im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Heilverfahren geregelt werden, sieht Abs. 3 Satz 2 in diesen Fällen die Beteiligung des Beauftragten für den Datenschutz vor (BT-Drs. 13/45853 S. 18). Durch Art. 128 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurde Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung zum 26.11.2019 dahingehend geändert, dass der Passus "dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz" durch "dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" abgeändert bzw. ergänzt wurde und die Wörter "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt wurden.

 

Rz. 18

Über die Beteiligung eines Arztes an der besonderen unfallmedizinischen Behandlung entscheiden gemäß § 24 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherung die Landesverbände der DGUV durch Verwaltungsakt.

 

Rz. 19

Abs. 8 beauftragt die Unfallversicherungsträger und sonstige Leistungserbringer, die Heilbehandlung durchführen oder an ihrer Durchführung beteiligt sind, die Einzelheiten ihrer Beziehungen zueinander vertraglich zu regeln. Außer Ärzten und Zahnärzten sind bei der Heilbehandlung z. B. Apotheker, Psycho- und Verhaltenstherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten und medizinische Bademeister, Augenoptiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Krankenpflegekräfte, Sozialstationen, private Pflegedienste sowie Krankentransport- und Rettungseinrichtungen eingebunden. Soweit es sich um die Durchführung oder Beteiligung an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation handelt, ist § 38 SGB IX zu beachten.

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