Rz. 15

Das bis Ende 1996 geltende Recht (§ 557 Abs. 2 Satz 2 RVO) sah keinen Anspruch auf die Bestellung zum D-Arzt oder auf Zulassung eines Krankenhauses zum Verletzungsartenverfahren vor (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 4.4.1984, L 4 U 27/83). Nach Abs. 2 haben Ärzte und Krankenhäuser nunmehr einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren, soweit die Voraussetzungen für die Teilnahme am besonderen Heilverfahren erfüllt werden (BT-Drs. 263/95 S. 239). Zu Recht ist der Gesetzgeber unter stärkerer Beachtung der Berufsfreiheit (vgl. Art. 12 GG) davon ausgegangen, dass für Zulassungsbeschränkungen nach einer Verhältniszahl in der Unfallversicherung keine Notwendigkeit besteht. Die Unfallversicherungsträger können mit Unfallkliniken und Sonderstationen allein die Versorgung der Unfallverletzten nicht garantieren. Zur Sicherstellung der erforderlichen schnellen und sachgerechten medizinischen Versorgung beteiligen die Unfallversicherungsträger Krankenhäuser, die den nach Abs. 1 Satz 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

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