Rz. 11

Um das Behandlungsziel (vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1) zu erreichen, haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eigene (BG-)Unfallkliniken errichtet, die für die besonderen Bedürfnisse Schwerverletzter speziell eingerichtet sind. Seit dem 1.1.2016 ist die Mutter­gesellschaft der BG Kliniken die "BG Kliniken – Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung gGmbH" mit Sitz in Berlin. Die BG Kliniken arbeiten gemeinnützig und selbst­verwaltet.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unterhalten daneben Sonderstationen in Allgemeinkrankenhäusern. Die Sonderstationen ergänzen die Arbeit der Unfallkliniken und sichern eine schnelle, sachgerechte und flächendeckende medizinische Versorgung der Versicherten. Die Unfallkliniken und Sonderstationen verfügen über besonders qualifiziertes Personal und eine spezielle Ausstattung, um bestimmte Unfallfolgen angemessen zu behandeln.

 

Rz. 12

Die Aufgaben dieser Einrichtungen sind:

  • Schwerunfallverletzte zu versorgen,
  • das D-Arzt-Verfahren und Verletzungsartenverfahren durchzuführen,
  • Nachbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln sicherzustellen sowie
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie durchzuführen.
 

Rz. 13

An BG Kliniken gibt es in Deutschland 9 Akutkliniken, eine Klinik für Berufskrankheiten, eine Reha-Klinik und 2 Ambulanzen. Die Akutkliniken sind auf alle chirurgischen Fachdisziplinen und eine integrierte Rehabilitation spezialisiert. Sie behandeln jeden Patienten; die Krankenversicherung spielt keine Rolle. Die BG-Klinik für Berufskrankheiten in Bad Reichenhall ist spezialisiert auf die Therapie berufsbedingter Atemwegs- und Hauterkrankungen und psychischer Probleme. Die Reha-Klinik in St. Peter-Ording ist eine stationäre Spezialeinrichtung für unfallversicherte Patienten, die an Störungen des Bewegungssystems leiden. Die BG-Ambulanzen behandeln Arbeits- und Freizeitunfälle und versorgen unfallversicherte Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt weitere Therapie benötigen.

Die Freiheit der Wahl, eine bestimmte Einrichtung aufzusuchen, ist für Versicherte insoweit eingeschränkt, als Art und Schwere der Verletzung eine besondere Behandlung erfordern.

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