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Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, wenn es einer im Haushalt des Versicherten lebenden Person nicht zuzumuten ist, Krankenpflege zu erbringen. Zu den Mitgliedern der häuslichen Gemeinschaft gehören alle Personen, die mit dem Versicherten dauerhaft in einem Haushalt leben. Eine verwandtschaftliche Beziehung zum Versicherten ist jedoch nicht erforderlich, um Mitglied der häuslichen Gemeinschaft zu sein, d. h., ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege ist auch ausgeschlossen, wenn in einem gemeinsamen Haushalt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Versicherte vom Lebensgefährten versorgt oder verpflegt werden können.

Ob ein Mitglied der häuslichen Gemeinschaft in der Lage ist, Pflege und Versorgung des verletzten Versicherten selbst zu übernehmen, hängt von der Schwere der Erkrankung und dem dadurch bedingten Pflegebedarf, aber auch von den Fähigkeiten und der körperlichen Konstitution der Pflegeperson ab. Auch die teilweise Möglichkeit der Pflege und Versorgung ist in entsprechendem Umfang anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Unzumutbar ist die Übernahme der Krankenpflege jedenfalls dann, wenn dieser die zeitliche Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Kindererziehung, Pflege einer anderen Person im Haushalt oder ein Ehrenamt entgegensteht. Auch ist der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur dann ausgeschlossen, wenn eine im Haushalt des Versicherten lebende Person die Krankenpflege tatsächlich erbringt. Eine entsprechende Weigerung darf nicht zulasten des Versicherten gehen (BSG, Urteil v. 30.3.2000, B 3 KR 23/99 R).

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