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Der Unfallversicherungsträger zahlt Pauschbeträge für den Mehrverschleiß an Kleidern und Wäsche. Gemäß § 7 Orthopädie-Verordnung richtet sich die Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 15 BVG. Danach sind die dadurch entstehenden Kosten aktuell (Stand August 2022) mit einem monatlichen Pauschbetrag von 24,00 bis 159,00 EUR zu ersetzen. Der konkrete Betrag ist aus einer entsprechenden Rechtsverordnung, in der Umrechnungsfaktoren bezogen auf konkret beschriebene Behinderungen festgelegt sind, zu berechnen.

Mit Art. 53 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wird § 7 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter (OrthVersorgUVV) mit Wirkung zum 1.1.2024 neu gefasst. Zukünftig verweist die Verordnung aufgrund der Aufhebung des BVG zum 1.1.2024 nicht mehr auf § 15 BVG, sondern regelt direkt, dass Versicherte, denen infolge eines Versicherungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Kleidung oder Wäsche entsteht, für die dadurch entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbetrag erhalten (Abs. 1) und die tatsächlichen Aufwendungen in besonderen Fällen auch dann erstattungsfähig sind, wenn sie den höchsten Pauschbetrag übersteigen (Abs. 2).

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