Rz. 2

Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie. Es genügt, wenn das Mittel in Bezug auf eine Gesundheitsstörung schädigende Einflüsse vom Körper abhält und somit die konkrete Erkrankung zwar nur mittelbar, aber gezielt bekämpft (BSG, Urteil v. 18.1.1996, 1 RK 8/95).

Die Aufzählung der wichtigsten Heilmittel ist nicht abschließend. Dazu gehören insbesondere Krankengymnastik, Massagen, Bäder, Fango-Packungen, Wärme- und Kältetherapien, Elektrotherapien, Bestrahlungen, Heißluft, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie.

 

Rz. 3

Sprachtherapien sind Maßnahmen zur Behandlung von Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen. Qualifiziert sind insbesondere staatlich anerkannte Logopäden und Sprachtherapeuten.

 

Rz. 4

Beschäftigungstherapien sind Behandlungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Möglichkeiten selbständiger und aktiver Ausübung körperlicher, geistiger und seelischer Funktionen zu verbessern.

 

Rz. 5

Die Verordnung von Heilmitteln erfolgt gemäß § 20 Abs. 1 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger durch den Durchgangsarzt, einen Handchirurgen oder einen nach § 12 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger hinzugezogenen Arzt. Andere Ärzte dürfen Heilmittel nur nach vorheriger Zustimmung des Unfallversicherungsträgers verordnen (https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/verguetung/2021-01-07-aerztevertrag.pdf, zuletzt abgerufen am 10.10.2022). Dieser Arztvorbehalt gilt jedoch nicht für approbierte psychologische Psychotherapeuten, da diese den zugelassenen und ermächtigten Ärzten gleichgestellt sind.

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