Rz. 1

Der Gesetzgeber hat folgende Änderungen gegenüber dem Recht der RVO vorgenommen:

  • Der bis zum 31.12.1996 geltende § 544 Nr. 2 RVO ist entfallen. Die bisher von § 544 Nr. 2 erfassten ehrenamtlichen Mitglieder in den Organen und Ausschüssen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, der Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger, im Verband der Rentenversicherungsträger und in den Verbänden der Ersatzkassen Tätigen sind nun nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 pflichtversichert (BT-Drs. 13/2204 S. 76 zu § 3; vgl. Komm. zu § 2).
  • Um das Verständnis der Vorschrift zu erleichtern, sind die versicherungsfreien Personen in § 3 Abs. 2 ausdrücklich aufgezählt.
  • Indem der Gesetzgeber die Formulierung, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt, einleitend vorangestellt hat, ist nun klar, dass sie sich auf beide nachfolgend aufgezählten Personengruppen bezieht.

Die Vorschrift trat nach Art. 36 Satz 1 des UVEG am 1.1.1997 in Kraft.

Sie wurde zunächst durch das Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) mit Wirkung zum 1.8.2001 in Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 4 geändert, indem die Lebenspartner nach dem LPartG den Ehegatten gleichgestellt wurden.

Weiter wurden in § 3 Abs. 1 die Nr. 3 und 4 durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) eingefügt. Über die Vorschriften der Entsendung hinaus können durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 kraft Satzung bei deutschen staatlichen Einrichtungen im Ausland Tätige in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden (BT-Drs. 15/3439 S. 6). Nr. 4 ist auf Initiative des Bundesrates im Lauf der Ausschussberatungen als Auffangtatbestand eingefügt worden.

Zur praktischen Umsetzung der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner nach dem LPartG wurde zuletzt durch Art. 3 Nr. 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) die Vorschrift des Jahresarbeitsverdienstes geändert. Die Änderung des § 83 Satz 1 und Satz 2 trat am 11.8.2010 in Kraft (vgl. Art. 12 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I S. 1127, 1133). Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst zur Durchführung der Versicherung für pflichtversicherte und freiwillig versicherte Lebenspartner (BT-Drs. 17/1684 zu Art. 3 Nr. 7, S. 14).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge