Rz. 1

Abs. 2 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert. Es wurde der weitere Verweis auf § 130a SGB V aufgenommen. Satz 2 des Abs. 2 wurde durch Art. 4 Nr. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 22.4.2015 hinzugefügt.

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