Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz – UVNG) v. 30.4.1963 (BGBl. I S. 241) in die RVO eingefügt (§ 722 RVO) und ohne wesentliche inhaltliche Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII überführt worden.

Durch Art. 209 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) wurde die Vereinigung des bisherigen Bundesministeriums für Wirtschaft (und Technologie) mit Teilen des bisher zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in § 25 Abs. 2 Satz 1 nachvollzogen.

Mit Art. 260 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) erfolgte wegen der (erneuten) Trennung beider Bereiche eine Änderung in § 25 Abs. 2 Satz 1. In der Folgezeit war wieder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig.

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