Rz. 2
§ 222 regelt die Reduzierung der Anzahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die Abs. 1 und 2 enthielten die Vorgabe des Gesetzgebers, die Anzahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf 9 zu reduzieren und eine Berichtspflicht dazu. Nachdem dies umgesetzt wurde, wurden die Regelungen überflüssig. Die folgenden Absätze enthalten Regelungen zu künftigen weiteren Fusionen und eine Berichtspflicht des Spitzenverbandes zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten.
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