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Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 neu in das SGB VII eingefügt. Durch Art. 5 Nr. 15a des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurde mit Wirkung zum 22.7.2009 Abs. 3a eingefügt. Durch Art. 5 Nr. 15a und 15b des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurden mit Wirkung zum 17.11.2016 die Abs. 1 und 2 gestrichen und in Abs. 3 eine redaktionelle Änderung eingefügt.

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