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Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7916 S. 40) weist darauf hin, dass mit der Schaffung eines Bundesträgers eine völlig neue Solidargemeinschaft entsteht. Der Beitragsbemessungsmaßstab muss für diesen Bereich neu entwickelt werden. Die in der früheren Fassung der Norm enthaltenen Regelungen, die die einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften betrafen, werden durch die Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als bundesunmittelbarer Unfallversicherungsträger zum 1.1.2013 obsolet. Um die Auswirkungen eines neuen Maßstabes abschätzen zu können, wird die Selbstverwaltung voraussichtlich noch weitere Vorarbeiten, Simulationsrechnungen und anderes mehr benötigen. Zudem kann der Übergang von der heutigen Beitragsbemessung und -berechnung auf das neue Beitragsrecht des Bundesträgers nicht zu einem Stichtag vollzogen werden. § 221b regelt den Angleichungsprozess, der im Zeitraum bis 2018 stattfinden soll.

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