Rz. 2

Die Moratoriumslösung lief zum 31.12.2012 aus. Die Vorschrift regelt nun in Abs. 1 den Vollzug der neuen Rechtslage und enthält in Abs. 2 bis 4 Übergangsregelungen. Sie schreibt einerseits die bestehenden Katasterbestände nicht gänzlich fest, gewährleistet aber andererseits einen an zeitlichen oder sachlichen Kriterien orientierten Bestandsschutz für bestehende Unternehmenszuständigkeiten. Damit werden die Grundsätze der Katasterrichtigkeit und Katasterstetigkeit zum Ausgleich gebracht (BT-Drs 17/10750 S. 9).

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