Rz. 7

Die Regelung des Abs. 3 ermächtigt die Länder, die Einzelheiten des Übergangs der Rechte und Pflichten von den Ausführungsbehörden auf die Unfallversicherungsträger, die anstelle der Ausführungsbehörden neu errichtet werden oder auf die die Aufgaben der Ausführungsbehörden übertragen werden, durch Rechtsverordnungen zu regeln. Dies betrifft insbesondere die Stellung der neuen Versicherungsträger als Dienstherren für die dort beschäftigten Beamten und als Arbeitgeber für die Angestellten. Ferner gehen die Versorgungsverbindlichkeiten sowie Sachmittel und Immobilien über.

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