Rz. 10

Die Vorschrift des Abs. 4 enthält eine Bestandsschutzregelung für bestimmte Geldleistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar; sie entspricht dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 579 Abs. 3 RVO i. V. m. dem 21. Rentenanpassungsgesetz).

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