Rz. 25

Abs. 8 regelt, dass bestimmte Ruhens- und Zuständigkeitsregelungen für alte Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit der Überleitung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung für die neuen Bundesländern getroffen worden sind, weiter gelten. Diese sind in § 1156 RVO geregelt.

 

Rz. 26

Nach § 1156 Abs. 1 RVO werden Leistungen frühestens für Zeiten ab 1.1.1992 erbracht, wenn das Verwaltungsverfahren nach dem 31.12.1991 begann. Im übrigen findet der bis zum 31.12.1996 geltende § 1546 RVO Anwendung, wonach der Anspruch, wenn die Unfallentschädigung nicht von Amts wegen festgestellt wird, spätestens 2 Jahre nach dem Unfall bei dem Versicherungsträger anzumelden ist, und die Leistungen bei späterer Anmeldung (erst) mit dem Ersten des Antragsmonats beginnen, es sei denn, dass die verspätete Anmeldung durch Verhältnisse begründet ist, die außerhalb des Willens des Antragstellers liegen (BSG, Urteil v. 5.3.2002, B 2 U 4/01 R, HVBG-INFO 2002 S. 1065).

 

Rz. 27

§ 1156 Abs. 2 RVO entspricht der Regelung in § 12 FRG und normiert ein Exportverbot für Unfallrenten, die auf Arbeitsunfällen beruhen, die außerhalb des Beitrittsgebietes eingetreten sind und die von der Sozialversicherung der ehemaligen DDR entschädigt wurden. § 1156 Abs. 3 RVO regelt Ansprüche aufgrund von Arbeitsunfällen in den alten Bundesländern, die wegen Wohnsitzwechsels in das Beitrittsgebiet im Zeitraum vor dem 19.5.1990 nach dem dort geltenden Recht entschädigt wurden. § 1156 Abs. 4 RVO regelt die Anrechnung von Leistungen ausländischer Versicherungsträger.

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