Rz. 23

Abs. 7 übernimmt die besonderen Regelungen für Leistungen im Todesfall entsprechend dem bis zum 31.12.1996 geltenden § 1155 Abs. 1 bis 3 RVO.

 

Rz. 24

Danach sind die Vorschriften der RVO über Hinterbliebenenleistungen (§§ 589 bis 602 und § 617 RVO) bei Arbeitsunfällen i. S. d. § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO ab 1.1.1992 und für Arbeitsunfälle, die von da an im Beitrittsgebiet eingetreten sind, anzuwenden (§ 1155 Abs. 1 Satz 1 RVO). Jedoch findet die Übergangsregelung des § 617 Abs. 2 RVO zur Einkommensanrechnung keine Anwendung, wenn der Versicherte, die Witwe oder der Witwer am 18.5.1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte (§ 1155 Abs. 1 Satz 2 RVO). Die Vorschrift des § 592 RVO über die Geschiedenenwitwen(-witwer-)rente findet keine Anwendung, wenn sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht der ehemaligen DDR richtete (§ 1155 Abs. 1 Satz 3 RVO). § 1155 Abs. 2 RVO sieht vor, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) für die Einkommensanrechnung bei Witwen-, Witwer- und Waisenrenten maßgeblich ist, wenn der Berechtigte seinen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat (vgl. dazu auch § 216 Abs. 2). § 1155 Abs. 3 RVO sieht vor, dass eine vor dem 1.1.1992 festgestellte Witwen-, Witwer- oder Waisenrente nach dem Recht der ehemaligen DDR, soweit sie den nach § 1155 Abs. 1 RVO zustehenden Zahlbetrag übersteigt eingefroren und fortgezahlt wird.

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