Rz. 1a

Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen. Sie ergänzt und modifiziert die Grundregel des § 212 dahingehend, dass in bestimmten Fällen das neue Recht auch auf frühere Versicherungsfälle anzuwenden ist. Allerdings ergänzen die Regelungen des § 214 den Grundsatz des § 212, sie ersetzen ihn nicht. Das hat zur Folge, dass auch dann, wenn die Voraussetzungen nach § 214 für die Anwendung neuen Rechts eingreifen, Leistungen erst ab 1.1.1997 nach den Vorschriften des SGB VII zu bemessen sind, für die Zeit davor gelten auch in solchen Fällen die Vorschriften der RVO (BSG, Urteil v. 26.6.2001, B 2 U 28/00 R, SozR 3-2700 § 44 Nr. 1).

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