Rz. 2

Die Vorschrift hat § 1543e RVO als Vorläufer und soll dazu dienen, Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Arbeitnehmerüberlassung und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu verfolgen und zu ahnden.

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