0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift gilt seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1997 in unveränderter Form.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift übernimmt für die Deutsche Post AG, soweit sie Aufgaben der Unfallversicherung wahrnimmt, die datenschutzrechtlichen Vorschriften des § 151 SGB VI (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 181). Im Rahmen der Befugnisse nach § 151 SGB VI wird die Deutsche Post AG von ihren engeren Geheimhaltungspflichten nach § 35 Abs. 1 SGB I i. V. m. §§ 67 ff. SGB X befreit.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

In § 151 SGB VI wird der Datenaustausch der Deutschen Post AG mit den Rentenversicherungsträgern geregelt, wenn die Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach dem SGB VI durch die Deutsche Post AG durchgeführt wird. Entsprechende Regeln sollen nach § 208 für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB VII durch die Deutsche Post AG gelten; daher ist an die Stelle von "Rentenversicherungsträger" in § 151 SGB VI i. V. m. § 208 also "Unfallversicherungsträger" zu setzen. Die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB VII durch die Deutsche Post AG ist in §§ 99 f. näher geregelt.

 

Rz. 4

Abs. 3 des § 151 SGB VI regelt in gleicher Weise den umgekehrten Fall, d. h., welche Daten anderer Sozialleistungsträger der Unfallversicherungsträger von der Deutschen Post AG bekommen darf. Datenkatalog und Voraussetzungen sind gleich.

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