Rz. 6

Nach Abs. 5 dürfen die Daten nur anonymisiert an das beauftragte Forschungsinstitut gegeben werden, wenn der Unfallversicherungsträger oder Verband nicht selbst die Forschungen vornimmt. Rückfragen sind – durch den Träger oder Verband – an den Arzt bzw. die Person nach Abs. 1 zu richten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 auch bei Fremdvergabe des Forschungsvorhabens.

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