Rz. 12

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 14 enthält einen abschließenden Katalog der Dateien, die für die Dateisysteme nach Abs. 1 von den Versicherten erhoben werden dürfen. In Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 tritt mit Wirkung zum 1.1.2023 an die Stelle der Mitgliedsnummer die Unternehmernummer. Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Zeitpunkt der Einführung von § 136a. Abs. 2 Satz 2 und 3 normieren spezifische Einschränkungen der Befugnis der Datenverarbeitung in einzelnen Dateisystemen. Dies betrifft Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 6. Nur für Vorsorgedateisysteme dürfen alle in Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Daten erhoben und verarbeitet werden. Abs. 2 Satz 4 trägt dem Transparenzgebot Rechnung. Der Versicherte ist gemäß Abs. 2 Satz 4 vor der erstmaligen Speicherung seiner Sozialdaten in einer Berufskrankheitendatei nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und/oder in einer Vorsorgedatei schriftlich durch den für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger zu unterrichten über die Art der gespeicherten (besser der zu speichernden) Daten, die speichernde Stelle, also den in dem Dateisystem führenden Träger oder Verband, und den Zweck des Dateisystems. Dies ist Voraussetzung für die rechtmäßige Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der VO (EU) 2016/679. Abs. 2 Satz 5 enthält die bisher in Abs. 7 Satz 2 geregelte Hinweispflicht auf § 83 SGB X (BT-Drs. 19/4674 S. 395).

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