Rz. 1

Die Vorschrift galt seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1997 in unveränderter Form. Die Vorläuferregelung war § 5 Abs. 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) v. 20.6.1968 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Verordnung v. 18.12.1992 (BGBl. I S. 2343). Die gesetzliche Grundlage für die Vorgängervorschrift war § 551 RVO. In Satz 4 der Vorschrift wird die frühere Regelung in § 7 BKVO über die wechselseitige Unterrichtung fortgeführt. Durch Art. 128 Nr. 10 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurde Satz 2 mit Wirkung zum 26.11.2019 gestrichen. Der frühere Satz 3 wurde Satz 2.

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